Der Beschwerdeführer zeige Einschränkungen bei langdauernder, belastender Tätigkeit mit Heben und Tragen und es bestehe eine leichtgradige Behinderung für langdauerndes Stehen und Gehen auf kompliziertem und unebenem Gelände. Hinzu komme eine Lärmempfindlichkeit und ein leicht gestörtes Bewegungssehen. Leider habe beim Beschwerdeführer kein therapeutischer Zugang gefunden werden können, da er auf seine Beschwerden fixiert gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller Untersuchungen und Einschränkungen erachteten die begutachtenden Ärzte den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig.