6. | | 6.1 Der Beschwerdeführer liess sich als Folge des Verkehrsunfalls vom 21. Mai 1998, bei dem es sich um eine Heckauffahrkollision auf der Autobahn handelte, in der Rehaklinik D.______ vom 16. September 1998 bis am 4. November 1998 behandeln. | | | | Im neurologischen Konsilium vom 18. September 1998 hielt Dr. med. E.______, Neurologie FMH, fest, dass beim Beschwerdeführer nach der milden traumatischen Hirnverletzung vor vier Monaten neurologisch eine leichte, möglicherweise zentrale vestibuläre Problematik sowie ein erhebliches Problem in der Bildverarbeitung bzw. dem Bewegungssehen bestehe.