Lediglich die sich im Laufe der Jahre entwickelten Angst- und leichtgradige depressive Störung hätten einen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit, welcher aber geringfügig sei und die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nur um 10 % einschränke. Eine Auseinandersetzung mit den Foerster-Kriterien sei zudem nicht notwendig, da die Schmerzverarbeitungsstörung nicht zum Katalog der pathogenetisch ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare Grundlage gehöre. Insgesamt sei eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, weshalb die Invalidenrente einzustellen sei. | | | |