| | | | 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in erster Linie auf das ABI-Gutachten vom 29. Mai 2013 und geht davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands vorliege. Lediglich die sich im Laufe der Jahre entwickelten Angst- und leichtgradige depressive Störung hätten einen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit, welcher aber geringfügig sei und die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nur um 10 % einschränke.