5. | | 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht seit dem Unfall nicht wesentlich verbessert habe. So handle es sich beim ABI-Gutachten um den klassischen Fall einer unterschiedlichen Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit bei gleichgebliebenem medizinischem Sachverhalt. Ihm gehe es psychisch eher schlechter, was aus dem neuesten ärztlichen Bericht ersichtlich sei. Zudem könne das ABI-Gutachten nicht restlos überzeugen, da bezüglich der Schmerzverarbeitungsstörung eine Auseinandersetzung mit den Foerster-Kriterien fehle. Folglich habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. | | | | 5.2