Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet rechtsprechungsgemäss die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend ist somit der Sachverhalt vom 1. Mai 2001 (ursprüngliche Rentenverfügung) mit demjenigen vom 17. Januar 2014 (rentenaufhebende Verfügung) zu vergleichen. | | | |