Bei gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnissen muss ein Revisionsgrund, welcher zur Herabsetzung oder zur Aufhebung der Invalidenrente führt, somit aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2). | | | | Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) – sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrads desselben Leidens, sei es aufgrund verbesserter Leidensanpassung der versicherten Person – nicht aus.