29. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass A.______ für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 90 % – in einem ganztägigen Pensum verwertbar – arbeits- und leistungsfähig sei. | | | | 2.2 Die IV-Stelle teilte A.______ mit Vorbescheid vom 11. Juni 2013 mit, dass bei ihm aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustands die zumutbare Arbeitsfähigkeit bezüglich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten heute 90 % betrage. Da nach der Einkommensvergleichsmethode ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere, bestehe kein Rentenanspruch mehr, weshalb die Rente aufgehoben werde. Dagegen erhob A.______ am 19. Juni 2013 vorsorglichen und am 17. Juli 2013 begründeten Einwand. | | | | 2.3