{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00009_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=274&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb37af87524721a60ee483c1e4c72fd7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00009", "VG.2014.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:57", "Checksum": "3d395b3ce26dccb3d4c542dee28b1d4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n7.\n7.1 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt am 17. Januar 2014 im Vergleich mit demjenigen am 1. Mai 2001 in rentenbeeinflussender Weise verbessert hat, respektive ob sich die tatsächlichen Verhältnisse überhaupt geändert haben, was rechtfertigen würde, die bisherige ganze Invalidenrente aufzuheben.\n7.2 Wie bereits ausgeführt, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des ABI, in welchem die Gutachter von einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich vorliegend um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit bei gleichgebliebenem medizinischem Sachverhalt handle, erfolgte das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu Recht, da das Gutachten in verschiedener Hinsicht zu überzeugen vermag.\nSo ist einerseits aus den allgemeininternistischen, rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine objektivierbaren, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende somatische Unfallfolgen mehr vorhanden sind. Lediglich liege ein ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibendes chronisches zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom, welches keine Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik sowie einen radiologisch und kernspintographisch unauffälligen Befund mit Schädelprellung und Nasenbeinfraktur aufweise, vor. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Beschwerden handelt es sich somit nur um klinisch fassbare, aber organisch nicht nachweisbare Beschwerden, wonach bei ihm in physischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.\nAndererseits erscheinen auch die psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten überzeugend, indem ausgeführt wird, dass die bei der Rehaklinik D.______ diagnostizierte ängstlich-depressive Anpassungsstörung 15 Jahre später nicht mehr bestätigt werden könne, weshalb schon deshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist. Weiter liess sich der Beschwerdeführer seit dem Verkehrsunfall grundsätzlich nicht psychiatrisch behandeln, sodass angenommen werden kann, dass bei ihm kein höhergradiges psychisches Leiden vorhanden ist. Da bei den ABI-Untersuchungen zudem vermehrt aggravatorisches Verhalten und Verdeutlichungstendenzen festgestellt werden konnten, weder die beklagten Beschwerden noch die objektiven Untersuchungsbefunde auf eine schwere psychische Störung hindeuten und die neuropsychologischen Einschränkungen nicht mit einer organischen Hirnverletzung zu vereinbaren waren und sind, ist es nachvollziehbar, dass auch die ursprünglich von der Rehaklinik N.______ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit neuropsychologischer Leistungseinschränkung nicht mehr bestätigt werden kann. Die Gutachter stellten beim Beschwerdeführer aufgrund dessen Zustandsbilds lediglich noch eine Angst- und depressive Störung gemischt, die eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % zur Folge haben, sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung bei Schleudertrauma vom 21. Mai 1998 mit ausgeprägten Verdeutlichungen in allen Untersuchungen fest. Da es sich bei der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung um eine Verhaltensauffälligkeit mit körperlichen Störungen und Faktoren, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, und nicht um eine somatoforme Schmerzstörung, ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, handelt, erübrigte sich zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Auseinandersetzung mit den Foerster-Kriterien (vgl. BGer-Urteil 8C_567/2009 vom 17. September 2009 E. 5).\nSchliesslich kann festgehalten werden, dass das ABI-Gutachten vom 29. Mai 2013 eine beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellt. Dieses Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Schlussfolgerungen einleuchtend. Das Gutachten ist überzeugend und erfüllt auch diesbezüglich die durch die Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E. II/4.3).\nDagegen vermag der nicht umfassende und praktisch unbegründete Bericht von X.______, in welchem er beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert, nicht zu überzeugen, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann.\n7.3 Somit steht fest, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. Mai 2001 zu demjenigen vom 17. Januar 2014 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist. Da lediglich die Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können, ist der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 90 %, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen, arbeits- und leistungsfähig. Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin vom Vorliegen eines Revisionsgrunds auszugehen. Die von ihr vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads wurde zu Recht nicht beanstandet. Gemäss der Verfügung vom 17. Januar 2014 besteht nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats, vorliegend somit auf Ende Februar 2014, kein Rentenanspruch mehr.\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.\n"}