{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00009_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=274&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb37af87524721a60ee483c1e4c72fd7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00009", "VG.2014.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:56", "Checksum": "344cce81092d908bda8d1a6535768536", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n7.\n|\n|\n7.1 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob sich der\nGesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt am\n17. Januar 2014 im Vergleich mit demjenigen am 1. Mai 2001 in\nrentenbeeinflussender Weise verbessert hat, respektive ob sich die\ntatsächlichen Verhältnisse überhaupt geändert haben, was rechtfertigen würde,\ndie bisherige ganze Invalidenrente aufzuheben.\n|\n|\n|\n|\n7.2 Wie bereits ausgeführt, stützte sich die\nBeschwerdegegnerin auf das Gutachten des ABI, in welchem die Gutachter von\neiner Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgehen.\nEntgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich vorliegend um\neine unterschiedliche Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit bei\ngleichgebliebenem medizinischem Sachverhalt handle, erfolgte das Vorgehen der\nBeschwerdegegnerin zu Recht, da das Gutachten in verschiedener Hinsicht zu\nüberzeugen vermag.\n|\n|\n|\n|\nSo ist einerseits aus den\nallgemeininternistischen, rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten\nzu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine objektivierbaren, die\nArbeitsfähigkeit beeinträchtigende somatische Unfallfolgen mehr vorhanden\nsind. Lediglich liege ein ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibendes\nchronisches zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom, welches keine Dysbalancen\nder Schultergürtelmuskulatur, keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik\nsowie einen radiologisch und kernspintographisch unauffälligen Befund mit\nSchädelprellung und Nasenbeinfraktur aufweise, vor. Bei den vom\nBeschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Beschwerden handelt es sich\nsomit nur um klinisch fassbare, aber organisch nicht nachweisbare\nBeschwerden, wonach bei ihm in physischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit\nauszugehen ist.\n|\n|\n|\n|\nAndererseits erscheinen\nauch die psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten überzeugend,\nindem ausgeführt wird, dass die bei der Rehaklinik D.______ diagnostizierte\nängstlich-depressive Anpassungsstörung 15 Jahre später nicht mehr bestätigt\nwerden könne, weshalb schon deshalb von einer Verbesserung des\nGesundheitszustands auszugehen ist. Weiter liess sich der Beschwerdeführer\nseit dem Verkehrsunfall grundsätzlich nicht psychiatrisch behandeln, sodass\nangenommen werden kann, dass bei ihm kein höhergradiges psychisches Leiden vorhanden\nist. Da bei den ABI-Untersuchungen zudem vermehrt aggravatorisches Verhalten\nund Verdeutlichungstendenzen festgestellt werden konnten, weder die beklagten\nBeschwerden noch die objektiven Untersuchungsbefunde auf eine schwere psychische\nStörung hindeuten und die neuropsychologischen Einschränkungen nicht mit\neiner organischen Hirnverletzung zu vereinbaren waren und sind, ist es\nnachvollziehbar, dass auch die ursprünglich von der Rehaklinik N.______\ndiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit neuropsychologischer\nLeistungseinschränkung nicht mehr bestätigt werden kann. Die Gutachter\nstellten beim Beschwerdeführer aufgrund dessen Zustandsbilds lediglich noch\neine Angst- und depressive Störung gemischt, die eine Arbeitsunfähigkeit von\n10 % zur Folge haben, sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung bei\nSchleudertrauma vom 21. Mai 1998 mit ausgeprägten Verdeutlichungen\nin allen Untersuchungen fest. Da es sich bei der diagnostizierten\nSchmerzverarbeitungsstörung um eine Verhaltensauffälligkeit mit körperlichen\nStörungen und Faktoren, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat,\nund nicht um eine somatoforme Schmerzstörung, ein psychisches Leiden mit Krankheitswert,\nhandelt, erübrigte sich zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\neine Auseinandersetzung mit den Foerster-Kriterien (vgl. BGer-Urteil\n8C_567/2009 vom 17. September 2009 E. 5).\n|\n|\n|\n|\nSchliesslich kann\nfestgehalten werden, dass das ABI-Gutachten vom 29. Mai 2013 eine\nbeweistaugliche Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der\nAuswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellt. Dieses\nGutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, beruht auf allseitigen\nUntersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis\nder Vorakten abgegeben und ist in der Darlegung der medizinischen\nZusammenhänge sowie der Schlussfolgerungen einleuchtend. Das Gutachten ist\nüberzeugend und erfüllt auch diesbezüglich die durch die Rechtsprechung\naufgestellten Kriterien (vgl. E. II/4.3).\n|\n|\n|\n|\nDagegen vermag der nicht\numfassende und praktisch unbegründete Bericht von X.______, in welchem er\nbeim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische\nSymptome und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung\ndiagnostiziert, nicht zu überzeugen, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann.\n|\n|\n|\n|\n7.3 Somit steht fest, dass beim Beschwerdeführer im\nVergleich zum Verfügungszeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom\n1. Mai 2001 zu demjenigen vom 17. Januar 2014 von einer\nVerbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist. Da lediglich die\nDiagnosen Angst und depressive Störung gemischt mit Auswirkung auf die\nArbeitsfähigkeit gestellt werden können, ist der Beschwerdeführer für eine\nkörperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 90 %, in einem\nganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen, arbeits- und leistungsfähig.\nDementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin vom Vorliegen eines\nRevisionsgrunds auszugehen. Die von ihr vorgenommene Berechnung des\nInvaliditätsgrads wurde zu Recht nicht beanstandet. Gemäss der Verfügung vom\n17. Januar 2014 besteht nach Zustellung der Verfügung auf Ende des\nfolgenden Monats, vorliegend somit auf Ende Februar 2014, kein Rentenanspruch\nmehr.\n|\n|\n|\n|\nDemgemäss ist die\nBeschwerde abzuweisen.\n|\n|\n|\n|\n"}