{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00009_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=274&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb37af87524721a60ee483c1e4c72fd7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00009", "VG.2014.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:56", "Checksum": "344cce81092d908bda8d1a6535768536", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n16. März 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin. Weiter bejahten sie, dass\ndie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen\nverbessert werden könne und solche angezeigt seien, er jedoch keine schweren\nLasten mehr heben und keine Arbeiten über Kopf und in wechselnden\nKörperpositionen ausüben könne.\n|\n|\n|\n|\nIm ärztlichen Zwischenbericht\nvom 29. November 2000 führte Dr. L.______ aus, dass die\nDiagnosen unverändert geblieben seien und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers\nstationär und äusserst therapierefraktär sei. Dessen Belastbarkeit sei\näusserst gering und er leide an chronischen zervikozephalen Schmerzen, Konzentrationsstörungen\nsowie bei kleinen Alltagsbelastungen an Angstattacken, Schlafstörungen und\nRestless Legs. Durch die persistierende und ebenfalls therapierefraktäre\nAngststörung sei der Beschwerdeführer unfähig, normal zu kommunizieren oder\nauch einfache Tätigkeiten mit der nötigen Konzentration und Durchhaltevermögen\ndurchzuhalten. Die Behandlung durch Physiotherapie und Psychotherapie sei aufgrund\ndes therapierefraktären Verlaufs abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer sei\nfür jegliche Tätigkeit voll arbeitsunfähig und eine Berufsabklärung sei zum\njetzigen Zeitpunkt nicht möglich.\n|\n|\n|\n|\n6.3 Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 sprach\ndie Suva dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 eine ganze\nInvalidenrente zu. Auch die Beschwerdegegnerin führte eine Rentenprüfung\ndurch und verfügte am 1. Mai 2001 ebenfalls eine ganze Invalidenrente\nmit Wirkung ab 1. Mai 1999.\n|\n|\n|\n|\n6.4 Bei den in den Jahren 2006 und 2011 durchgeführten\nRentenrevisionen, welche ohne eingehende medizinische Abklärungen und\ngrundsätzlich nur unter Einholung von hausärztlichen Berichten erfolgten,\nkonnten bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine\nrentenbeeinfllussenden Änderungen festgestellt werden. So teilte die Beschwerdegegnerin\ndem Beschwerdeführer am 8. Februar 2006 sowie am 19. April 2011\nmit, dass er weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf\neine ganze Invalidenrente habe.\n|\n|\n|\n|\n6.5 Am 25. April 2012 leitete die Beschwerdegegnerin\nerneut eine Rentenrevision ein und liess beim Ärztlichen\nBegutachtungsinstitut (ABI) C.______ eine polydisziplinäre medizinische\nUntersuchung durchführen. Beim Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom\n17. Januar 2014 stützte sich die Beschwerdegegnerin sodann im Wesentlichen\nauf das interdisziplinäre, d.h. allgemeininternistische, psychiatrische,\nrheumatologische, neurologische und neuropsychologische Gutachten des ABI vom\n29. Mai 2013, welches durch Dr. med. Q.______, Allgemeine\nInnere Medizin FMH, Dr. med. R.______, Psychiatrie und\nPsychotherapie FMH, Dr. med. S.______, Fachärztin für\nRheumatologie, Dr. med. T.______, Facharzt für Neurologie, und\nlic. phil. U.______, Psychologe und Neuropsychologe, erstattet\nwurde.\n|\n|\n|\n|\nBei der allgemeininternistischen\nUntersuchung durch Dr. Q.______ konnten keine Befunde erhoben werden,\nwelche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.\nAufgrund der Untersuchungsbefunde und der anamnestischen Angaben hätten sich\nzudem auch keine Hinweise für eine frühere, länger andauernde, höhergradige\nArbeitsunfähigkeit wegen eines internistischen Leidens ergeben.\n|\n|\n|\n|\nBei der durch\nDr. R.______ erfolgten psychiatrischen Untersuchung wurde festgehalten,\ndass der Beschwerdeführer an Angst und depressiver Störung gemischt leide. Er\nzeige eine leicht belegte Stimmungslage, Vermeidungsverhalten und Ängste. Aus\npsychiatrischer Sicht sei dadurch die Arbeitsfähigkeit um 10 %\neingeschränkt. Da der Beschwerdeführer überaus lärmempfindlich wirke, müsse\ndie 90%ige Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen eines ruhigen\nArbeitsplatzes erfolgen. Weiter leide er an einer\nSchmerzverarbeitungsstörung, welche die nicht ausreichend objektivierbaren\nsomatischen Beschwerden erkläre. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe\ndadurch aber nicht.\n|\n|\n|\n|\nDie rheumatologische und\ndie neurologische Untersuchungen, welche durch Dr. S.______ und\nDr. T.______ vorgenommen wurden, ergaben, dass der Beschwerdeführer an\neinem chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndrom leide. Die objektiven\nBeschwerden seien weitgehend unauffällig und für die von ihm angegebenen\nBeschwerden habe sich kein morphologisches Korrelat gefunden. Auch am\nperipheren Nervensystem seien keine Anzeichen einer radikulären Symptomatik\nvorhanden, weshalb aus rheumatologischer wie auch aus neurologischer Sicht\ndie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine körperlich leichte bis mittelschwere\nTätigkeit nicht eingeschränkt sei.\n|\n|\n|\n|\nDie neuropsychologische\nUntersuchung durch Dr. U.______ war von Inkonsistenzen und Zeichen von\nSelbstlimitierung geprägt gewesen, weshalb keine neuropsychologischen\nDiagnosen gestellt werden konnten. Eine neuropsychologische Störung, welche\nauf eine organische Ursache zurückzuführen gewesen wäre, wurde nicht festgestellt.\n|\n|\n|\n|\nZusammenfassend hielten\ndie Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:\nAngst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2). Ohne Einfluss auf die\nArbeitsfähigkeit diagnostiziert wurden eine Schmerzverarbeitungsstörung bei\nSchleudertrauma vom 21. Mai 1998 (ICD-10: F54) mit\nausgeprägten Verdeutlichungen in allen Untersuchungen sowie ein chronisches\nzervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1) ohne Dysbalancen der\nSchultergürtelmuskulatur, ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik, mit\nradiologisch und kernspintomographisch unauffälligem Befund sowie mit\nSchädelprellung und Nasenbeinfraktur. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aus\npolydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere\nTätigkeit zu 90 % arbeits- und leistungsfähig, verwertbar in einem\nganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen.\n|\n|\n|\n|\n6.6 Dr. med. V.______, Rheumatologie sowie"}