{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00009_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=274&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb37af87524721a60ee483c1e4c72fd7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00009", "VG.2014.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:56", "Checksum": "344cce81092d908bda8d1a6535768536", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n6.\n|\n|\n6.1 Der Beschwerdeführer liess sich als Folge des\nVerkehrsunfalls vom 21. Mai 1998, bei dem es sich um eine\nHeckauffahrkollision auf der Autobahn handelte, in der Rehaklinik D.______\nvom 16. September 1998 bis am 4. November 1998 behandeln.\n|\n|\n|\n|\nIm neurologischen\nKonsilium vom 18. September 1998 hielt Dr. med. E.______,\nNeurologie FMH, fest, dass beim Beschwerdeführer nach der milden traumatischen\nHirnverletzung vor vier Monaten neurologisch eine leichte, möglicherweise\nzentrale vestibuläre Problematik sowie ein erhebliches Problem in der\nBildverarbeitung bzw. dem Bewegungssehen bestehe. Im neuropsychologischen\nBericht vom 30. September 1998 stellten\nProf. Dr. med. F.______, Oberärztin, und lic. phil. G.______,\nPsychologin, die Diagnose eines mittelschweren Störungsbilds, Status nach\nSchädelkontusion mit HWS-Distorsionstrauma vom 22. Mai 1998 (recte: 21. Mai 1998)\nund ausgeprägter Schmerzproblematik. So liege eine deutlich eingeschränkte\nBelastbarkeit mit einem raschen Leistungseinbruch, eine stark reduzierte\nKonzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie eine deutliche Verlangsamung\nvor. Im psychosomatischen Konsilium vom 16. Oktober 1998 gelangten\nDr. med. H.______, Leitender Arzt, Psychiatrie und Psychotherapie\nFMH, und I.______, Oberarzt, Psychiater, zur Diagnose, dass der\nBeschwerdeführer an einer ängstlich depressiven Angststörung (ICD-10: F43.22)\nleide. Es bestehe bei ihm eine subdepressiv-ängstliche Entwicklung nach dem\nVerkehrsunfall, welche teilweise als Anpassungsstörung verstanden werden\nkönne. Hinzu komme eine innere Unzufriedenheit mit der allgemeinen\nLebenssituation, die sich durch das Gefühl äussere, als Mensch zweiter Klasse\nbehandelt zu werden, ohne dass kurzfristig Aussicht auf eine Änderung\nbestehe.\n|\n|\n|\n|\nLetztlich hielten\nDr. med. J.______, Leitender Arzt, Physikalische Medizin FMH, und\nDr. med. K.______ im Austrittsberichts vom 17. November 1998\nfolgende physikalisch-funktionelle Diagnosen fest: 1. Tendomyotische\nSchmerzen gluteal rechts spondylogen ausstrahlend bis rechte Wade mit\ngeringgradiger Beweglichkeitseinschränkung lumbal, ohne radikuläre Zeichen,\nbei Status nach LWS-Distorsion 22. Mai 1998 (recte: 21. Mai 1998),\nmässiggradiger Spinalkanalstenose, Diskushernie L4/L5 rechts mit Einengung\ndes Recessus L5, flacher medio-lateral rechtsseitige Diskushernie L5/S1; 2.\nMässiggradige myotendinotische cervikale Beschwerden mit mässiggradiger\nEinschränkung der HWS-Beweglichkeit vorwiegend Rotation beidseits,\nLärmempfindlichkeit und unsicheres Bewegungssehen, verminderter konzentrativer\nBelastbarkeit und Unsicherheit, ohne radikuläre Zeichen, bei Status nach HWS-Distorsion\n22. Mai 1998 (recte: 21. Mai 1998) und\nleichtgradiger Degeneration der Bandscheibe C3/C4, unfallfremd. Der Beschwerdeführer\nzeige Einschränkungen bei langdauernder, belastender Tätigkeit mit Heben und\nTragen und es bestehe eine leichtgradige Behinderung für langdauerndes Stehen\nund Gehen auf kompliziertem und unebenem Gelände. Hinzu komme eine\nLärmempfindlichkeit und ein leicht gestörtes Bewegungssehen. Leider habe beim\nBeschwerdeführer kein therapeutischer Zugang gefunden werden können, da er\nauf seine Beschwerden fixiert gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller\nUntersuchungen und Einschränkungen erachteten die begutachtenden Ärzte den\nBeschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Um die drohende Chronifizierung\nzu stoppen und den Beschwerdeführer in einen geregelten Tagesablauf\neinzugliedern, gingen sie zudem davon aus, dass eine schrittweise Steigerung\nzur vollen Arbeitsfähigkeit nach einem Monat angezeigt sei.\n|\n|\n|\n|\n6.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt\n(Suva) setzte daraufhin am 2. Dezember 1998 beim Beschwerdeführer eine\nArbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 5. November 1998 und eine\nArbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 1. Januar 1999 fest. Da der\nBeschwerdeführer diese Arbeitsfähigkeit jedoch nicht verwerten konnte, wurde\nihm am 12. November 1998 schriftlich auf den 31. Dezember 1998 gekündigt.\n|\n|\n|\n|\nDer Beschwerdeführer wurde\ndurch seinen Hausarzt, Dr. med. L.______, Allgemeine Medizin FMH,\nweiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Dr. L.______ veranlasste\nzudem eine Untersuchung bei PD Dr. med. M.______, Chefarzt der\nRehaklinik N.______. Dieser hielt in seinem Bericht vom\n10. August 1999 fest, dass der Beschwerdeführer an einer Contusio\nfacialis/capitis, einer leichten traumatischen Hirnverletzung und einer\nHWS-Distorsion leide. Weiter bestünden ein zervikozephales Syndrom,\nneuropsychologische Defizite und eine posttraumatische Belastungsstörung. Er\nempfahl, dass der Beschwerdeführer erneut ein interdisziplinäres stationäres\nTherapieprogramm für die Dauer von vier bis sechs Wochen absolvieren solle,\ndamit anschliessend eine stationäre berufliche Abklärung durchgeführt werden\nkönne, welche jedoch zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund seines\nGesundheitszustands nicht erfolgreich verlaufen würde.\n|\n|\n|\n|\nIn der Folge liess sich\nder Beschwerdeführer vom 12. Oktober 1999 bis\n9. November 1999 in der Rehaklinik N.______ behandeln. Im Austrittsbericht\nvom 9. Dezember 1999 gelangten PD Dr. M.______,\nDr. med. O.______, Abteilungsarzt, und Dr. med. P.______,\nStv. Oberärztin, zu denselben Diagnosen, welche\nPD Dr. M.______ in seinem Bericht vom 10. August 1999\nfesthielt. Weiter führten sie aus, dass der Beschwerdeführer zurzeit\n100 % arbeitsunfähig sei und voraussichtlich auch in den nächsten\nMonaten nicht in der Lage sein werde, den Anforderungen einer Berufsabklärung\nnachzukommen. Zudem empfahlen sie, nach intensiver Psychotherapie und\nentspannenden physiotherapeutischen Massnahmen eine Neubeurteilung der\nArbeitsfähigkeit, insbesondere bezüglich einer Berufsabklärung durch die IV,\ndurchzuführen. Diese Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit\nbestätigen Dr. O.______ und Dr. P.______ im Bericht vom"}