{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00009_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=274&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb37af87524721a60ee483c1e4c72fd7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00009", "VG.2014.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:56", "Checksum": "344cce81092d908bda8d1a6535768536", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n4.\n|\n|\n4.1 Nach\ndem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren\ngeltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und\nSozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche\nBeweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren\nbedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem\nsie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die\nverfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs\ngestatten. Insbesondere darf es bei\neinander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht\nerledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe\nanzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These\nabstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).\n|\n|\n|\n|\n4.2 Es\nist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines\nUnfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und\ndazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in\nwelchem Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann\neine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche\nArbeitsleistungen der versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen\nVerhältnisse noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4).\n|\n|\n|\n|\n4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen\nGutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen\numfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der\nuntersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen\nFehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung\nmit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der\nmedizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die\nSchlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind,\ndass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob\nder Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm\ndie Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft\neines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag\ngegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).\n|\n|\n|\n|\n4.4 Dennoch hat es die\nRechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar\nerachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten\nRichtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des\nVerwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche\naufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in\ndie Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen\nErgebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,\nsolange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise\nsprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Dagegen entspricht es einer\nallgemeinen Erfahrung, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche\nVertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen\n(Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nSozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,\n2. A., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 353).\n|\n|\n|\n|\n4.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im\nBeschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen\nannehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im\nSozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das\nGesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines\nbestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat\nvielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen\nGeschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7\nE. 3c/aa, mit Hinweisen).\n|\n|\n|\n|\n5.\n|\n|\n5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein\nGesundheitszustand in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht seit\ndem Unfall nicht wesentlich verbessert habe. So handle es sich beim\nABI-Gutachten um den klassischen Fall einer unterschiedlichen Beurteilung der\nArbeits(un)fähigkeit bei gleichgebliebenem medizinischem Sachverhalt. Ihm\ngehe es psychisch eher schlechter, was aus dem neuesten ärztlichen Bericht\nersichtlich sei. Zudem könne das ABI-Gutachten nicht restlos überzeugen, da\nbezüglich der Schmerzverarbeitungsstörung eine Auseinandersetzung mit den\nFoerster-Kriterien fehle. Folglich habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze\nInvalidenrente.\n|\n|\n|\n|\n5.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in erster Linie\nauf das ABI-Gutachten vom 29. Mai 2013 und geht davon aus, dass beim\nBeschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands\nvorliege. Lediglich die sich im Laufe der Jahre entwickelten Angst- und\nleichtgradige depressive Störung hätten einen Einfluss auf seine\nArbeitsfähigkeit, welcher aber geringfügig sei und die Arbeitsfähigkeit in einer\nadaptierten Tätigkeit nur um 10 % einschränke. Eine Auseinandersetzung\nmit den Foerster-Kriterien sei zudem nicht notwendig, da die\nSchmerzverarbeitungsstörung nicht zum Katalog der pathogenetisch ätiologisch\nunklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare Grundlage gehöre.\nInsgesamt sei eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse\neingetreten, weshalb die Invalidenrente einzustellen sei.\n|\n|\n|\n|\n"}