{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00009_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=274&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb37af87524721a60ee483c1e4c72fd7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00009", "VG.2014.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:56", "Checksum": "344cce81092d908bda8d1a6535768536", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n2.4\nInvalidenrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der\nErwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten\nWillens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte.\nDas Mass des Forderbaren muss dabei weitgehend objektiv bestimmt werden. Es\nist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge\nseines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten\noffenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei\nkommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme\neiner durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten\nErwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend\nerwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung\nder Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als\nalternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar\n(BGE 135 V 201 E. 7.1.1).\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\n|\n3.1 Gemäss\nArt. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch\nhin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der\nInvaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Eine Revision\nwird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche\nerhebliche Änderung des Invaliditätsgrads bei der Festsetzung der Rente auf\neinen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen\nbekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des\nInvaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1\nder Verordnung über die Invalidenversicherung vom\n17. Januar 1961 [IVV]).\n|\n|\n|\n|\n3.2 Ein\nRevisionsgrund, d.h. eine für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung der\nVerhältnisse, ist unter anderem bei einer Besserung oder Verschlechterung des\nGesundheitszustands gegeben, aber auch bei einer Erhöhung oder Verminderung\ndes massgeblichen Validen- oder Invalideneinkommens sowie bei einer Änderung\nder spezifischen Arbeitsfähigkeit. Keinen Revisionsgrund stellt hingegen eine\nnur vorübergehende Änderung des Gesundheitszustands oder die unterschiedliche\nBeurteilung eines im Wesentlichen unveränderten (medizinischen) Sachverhalts\ndar (BGer-Urteil 9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2). Bei\ngleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnissen muss ein Revisionsgrund, welcher\nzur Herabsetzung oder zur Aufhebung der Invalidenrente führt, somit aktenmässig\nzuverlässig ausgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_552/2007 vom\n17. Januar 2008 E. 3.1.2).\n|\n|\n|\n|\nIdentisch gebliebene\nDiagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des\ntatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) – sei es aufgrund eines\nobjektiv geminderten Schweregrads desselben Leidens, sei es aufgrund verbesserter\nLeidensanpassung der versicherten Person – nicht aus. Ob eine derartige\ntatsächliche Änderung oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende\närztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands\nvorliegt, bedarf – auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für\ndie versicherte Person – einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der\nBeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei die blosse Möglichkeit\neiner Verbesserung tatsächlicher Art nicht genügt (BGer-Urteil 8C_458/2009\nvom 2. November 2009 E. 3.2).\n|\n|\n|\n|\n3.3 Zur Ermittlung der Revisionsvoraussetzungen\nist grundsätzlich der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung mit den\naktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer\nanspruchserheblichen Änderung bildet rechtsprechungsgemäss die letzte (der\nversicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer\nmateriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer\nSachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines\nEinkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den\nerwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).\nVorliegend ist somit der Sachverhalt vom 1. Mai 2001 (ursprüngliche\nRentenverfügung) mit demjenigen vom 17. Januar 2014 (rentenaufhebende\nVerfügung) zu vergleichen.\n|\n|\n|\n|\n"}