{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00009_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=274&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb37af87524721a60ee483c1e4c72fd7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00009", "VG.2014.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:56", "Checksum": "344cce81092d908bda8d1a6535768536", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00009 (VG.2014.71)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nUrteil vom 23. April 2014\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nII. Kammer\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nin Sachen\n|\n|\nVG.2014.00009\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nA.______\n|\nBeschwerdeführer\n|\n|\n|\n|\n|\nvertreten durch Rechtsanwalt B.______\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ngegen\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nIV-Stelle Glarus\n|\nBeschwerdegegnerin\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbetreffend\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nInvalidenrente\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n|\n|\nI.\n|\n|\n1.\n|\n|\n1.1 A.______, geboren am […], verletzte sich am\n21. Mai 1998 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn. Am\n19. Mai 1999 meldete er sich bei der IV-Stelle Glarus (nachfolgend:\nIV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die\nIV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 1. Mai 2001 ab\n1. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze\nInvalidenrente zu.\n|\n|\n|\n|\n1.2 In den Jahren 2006 und 2011 wurde jeweils eine\nRentenrevision durchgeführt. Die IV-Stelle teilte A.______ am\n8. Februar 2006 sowie am 19. April 2011 mit, bei der\nÜberprüfung des Invaliditätsgrads hätten keine rentenbeeinflussenden Änderungen\nfestgestellt werden können, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente\nbestehe.\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\n|\n2.1 Am 25. April 2012 wurde erneut eine\nRentenrevision eingeleitet. Zur Überprüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen\ngab die IV-Stelle beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) C.______ eine\ninterdisziplinäre Begutachtung in Auftrag. Diesem Gutachten vom\n29. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass A.______ für eine körperlich\nleichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 90 % – in einem ganztägigen\nPensum verwertbar – arbeits- und leistungsfähig sei.\n|\n|\n|\n|\n2.2 Die IV-Stelle teilte A.______ mit Vorbescheid vom\n11. Juni 2013 mit, dass bei ihm aufgrund der Verbesserung des\nGesundheitszustands die zumutbare Arbeitsfähigkeit bezüglich leichten bis\nmittelschweren Tätigkeiten heute 90 % betrage. Da nach der\nEinkommensvergleichsmethode ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere,\nbestehe kein Rentenanspruch mehr, weshalb die Rente aufgehoben werde. Dagegen\nerhob A.______ am 19. Juni 2013 vorsorglichen und am 17. Juli 2013\nbegründeten Einwand.\n|\n|\n|\n|\n2.3 In Bestätigung des Vorbescheids stellte die IV-Stelle\nmit Verfügung vom 17. Januar 2014 die Rente auf Ende des der\nZustellung der Verfügung folgenden Monats ein.\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\n|\nA.______ gelangte mit\nBeschwerde vom 23. Januar 2014 ans Verwaltungsgericht und\nbeantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2014 und dass\nihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.\n|\n|\n|\n|\nDie IV-Stelle schloss am\n10. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde.\n|\n|\n|\n|\nII.\n|\n|\n1.\n|\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1\nlit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom\n19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde\nzuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die\nBeschwerde einzutreten.\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\n|\n2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom\n6. Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder\nlängere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit\nist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder\npsychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie\nEingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten\nauf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1\nATSG).\n|\n|\n|\n|\n2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei\nmindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %\nauf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des\nInvaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach\nEintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung\nund allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit\nbei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum\nErwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid\ngeworden wäre (Art. 16 ATSG).\n|\n|\n|\n|\n2.3 Wie körperliche können auch geistige\nGesundheitsschäden eine Invalidität im gesetzlichen Sinn bewirken. Zu\nLetzteren zählen neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische\nAbwegigkeiten mit Krankheitswert (BGE 130 V 352 E. 2.2.1). Von\neiner invalidisierenden psychischen Störung kann indessen nur bei Vorliegen eines\nmedizinischen Substrats gesprochen werden, das durch einen Facharzt schlüssig\nfestgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich\nbeeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in\nBeeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen\nFaktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende\nBefunde zu umfassen, wie etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar\nunterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinn oder einen damit\nvergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127\nV 294 E. 5a).\n|\n|\n|\n|\n"}