Folglich ist damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner innert absehbarer Frist nach Bosnien-Herzegowina überführt werden kann. Der Vollzug der Wegweisung erscheint somit weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit a AuG). | |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | Zu beachten ist, dass die Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG die gesetzliche Maximaldauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf. Da der Gesuchsgegner am 30. Oktober 2013 in Ausschaffungshaft genommen wurde, ist die Haft längestens bis am 29. April 2014 zu verlängern (vgl. zur Berechnung der Frist BGE 127 II 174 E. 2b/cc). | |||||||| | | |||||||| | 6. | |||||||| |