Da ihm ihm vier Organe gestohlen worden seien, habe man ihn in Chur entlassen, damit er das Rote Kreuz aufzusuchen könne. Die ganze Inhaftierung sei ein Missverständnis. Er sei krank und die Polizei verstecke die Akten, welche seine Krankheit belegen würden. | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | 4.1 Der Gesuchsgegner wusste spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Wegweisungsentscheides am 10. Oktober 2013, dass er die Schweiz verlassen muss. Dieser Aufforderung kam er jedoch innert der ihm angesetzten Ausreisefrist nicht nach. Zudem verweigerte er trotz des von der Gesuchstellerin rechtzeitig organisierten "Laissez-Passer" am 16. Dezember 2013 seinen Rückflug nach Sarajevo.