Der aktiven Vereitelung des Wegweisungsvollzugs gleichgestellt ist die Verletzung der Mitwirkungspflichten, insbesondere bei der Papierbeschaffung. Jedoch ist der blosse Umstand, dass die ausländische Person illegal eingereist ist und über keine Papiere verfügt, nicht ausreichend (BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Die Beurteilung, ob eine Untertauchensgefahr besteht, setzt in jedem konkreten Fall eine Prognose voraus. Dabei ist das Verhalten der ausländischen Person in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zu würdigen (BGer-Urteil 2A.465/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2c).