| |||||||| | | |||||||| | 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Untertauchensgefahr grundsätzlich dann angenommen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht bzw. hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1; 125 II 369 E. 3b/aa; 122 II 49 E. 2a). Der aktiven Vereitelung des Wegweisungsvollzugs gleichgestellt ist die Verletzung der Mitwirkungspflichten, insbesondere bei der Papierbeschaffung.