3 und 4 AuG festgesetzte gesetzliche Vermutung für eine Untertauchensgefahr widerlegbar. Die Ausschaffungshaft darf schliesslich auch nicht als Beugehaft verstanden werden, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Sie dient auch nicht als Sanktion für die Widersetzung einer behördlichen Anordnung. | |||||||| | | |||||||| | 2.3