Die Haft darf höchstens sechs Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann sie mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 AuG). | |||||||| | | |||||||| | 2.2 Für die Annahme einer Untertauchensgefahr sind konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will.