Sie stellen damit eine gesetzliche Vermutung für eine Untertauchensgefahr dar. Die Haft muss verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Aufgrund des Beschleunigungsgebots nach Art. 76 Abs. 4 AuG ist auf Seiten der Behörden die Papierbeschaffung überdies mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen und schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (vgl. Art. 81 AuG). Die Haft darf höchstens sechs Monate dauern;