76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Ebenso kann die betroffene Person in Haft genommen werden, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Diese beiden Haftgründe sind als gemeinsame Umschreibung der Gefahr des Untertauchens und demzufolge als einheitlicher Haftungsgrund zu betrachten (Tarkan Göksu, in Martina Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 76 N. 11). Sie stellen damit eine gesetzliche Vermutung für eine Untertauchensgefahr dar.