| |||||||| | | |||||||| | II. | |||||||| | 1. | |||||||| | Der Präsident des Verwaltungsgerichts ist als Einzelrichter zur Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Ausschaffungshaft zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 [EG AuG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutreten.