| |||||||| | | |||||||| | 2.2 Am 21. Januar 2014 ersuchte die Abteilung Migration den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, die gegen A.______ angeordnete Ausschaffungshaft bis am 30. April 2014 zu verlängern. Die mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 AuG fand am 23. Januar 2014, um 15.00 Uhr, statt. | |||||||| | | |||||||| | II. | |||||||| | 1. | |||||||| | Der Präsident des Verwaltungsgerichts ist als Einzelrichter zur Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Ausschaffungshaft zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 [EG AuG]).