Am 31. Oktober 2013 ersuchte die Abteilung Migration den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, die gegen A.______ angeordnete Ausschaffungshaft bis am 30. Januar 2014 zu verlängern. Gleichentags, um 16.00 Uhr, fand die mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 AuG statt, wobei das Gericht die Ausschaffungshaft bestätigte und bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschaffung, jedoch bis längstens 30. Januar 2014, verlängerte (vgl. VGer-Entscheid VG.2013.00104 vom 31. Oktober 2013 E. II/5, nicht publiziert). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. | |||||||| | | |||||||| | 2.2