Darauffolgende Abklärungen ergaben, dass A.______ im Fahndungssystem Ripol zur Verhaftung ausgeschrieben war. Da er die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht wahrgenommen und die Schweiz bis am 10. Oktober 2013, 24.00 Uhr, nicht verlassen hatte, wurde er gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 und 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausschaffungshaft genommen und ihm gleichentags das rechtliche Gehör gewährt. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | 2.1 Am 31. Oktober 2013 ersuchte die Abteilung Migration den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, die gegen A.___