Am 10. Oktober 2013 um 9.25 Uhr eröffnete das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden A.______ eine Wegweisungsverfügung, wobei ihm vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wurde. Er hätte demnach die Schweiz bis am 10. Oktober 2013, 24.00 Uhr, verlassen müssen. Noch am selben Tag wurde A.______ aus der Untersuchungshaft entlassen. Zur Sicherstellung seiner Ausreise wurde ihm ein SBB-Ticket nach Basel und ein Schreiben ausgehändigt, welches er bei seiner Ausreise einem Schweizer Grenzbeamten hätte abgeben müssen. | |||||||| | | |||||||| | 1.3 Am 30. Oktober 2013 meldete sich A.______ am Schalter der Abteilung Migration in Glarus. Darauffolgende Abklärungen ergaben, dass A.