{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00008_2014-01-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=213&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "da5cd7581b7b6699997598203d2a700e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00008", "VG.2014.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:42", "Checksum": "11b964c3bd1f47a3d310ff35804f97cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n4.\n4.1 Der Gesuchsgegner wusste spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Wegweisungsentscheides am 10. Oktober 2013, dass er die Schweiz verlassen muss. Dieser Aufforderung kam er jedoch innert der ihm angesetzten Ausreisefrist nicht nach. Zudem verweigerte er trotz des von der Gesuchstellerin rechtzeitig organisierten \"Laissez-Passer\" am 16. Dezember 2013 seinen Rückflug nach Sarajevo. Auch kam der Gesuchsgegner bisher seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung seiner persönlichen Dokumente nicht nach und unternahm im Rahmen der Rückkehrhilfe keine Anstrengungen, um eine freiwillige Ausreise zu begünstigen. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an, nach Genf reisen zu wollen, damit er das Rote Kreuz aufzusuchen könne. Damit bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass er sich auch künftig seiner Wegweisung entziehen will. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 3 und 4 AuG sind somit erfüllt.\n4.2 Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin nach wie vor um eine schnellstmögliche Ausschaffung des Gesuchsgegners bemüht ist und den Gesuchsgegner nach Verweigerung des Rückflugs am 16. Dezember 2013 gleichentags für einen Sonderflug nach Sarajevo angmeldet hatte. Am 17. Januar 2014 bestätigte das BFM der Gesuchstellerin, dass voraussichtlich im März 2014 ein EU-Sonderflug über Frankfurt nach Sarajevo stattfinden könne. Folglich ist damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner innert absehbarer Frist nach Bosnien-Herzegowina überführt werden kann. Der Vollzug der Wegweisung erscheint somit weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit a AuG).\n5.\nZu beachten ist, dass die Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG die gesetzliche Maximaldauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf. Da der Gesuchsgegner am 30. Oktober 2013 in Ausschaffungshaft genommen wurde, ist die Haft längestens bis am 29. April 2014 zu verlängern (vgl. zur Berechnung der Frist BGE 127 II 174 E. 2b/cc).\n6.\nZusammenfassend gilt es festzuhalten, dass das öffentliche Interesse, ein erneutes Untertauchen des Gesuchsgegeners zu verhindern und damit den Vollzug der Wegeweisungsverfügung sicherzustellen, schwerer wiegt als das persönliche Interesse des Gesuchsgegners an der Aufhebung des Freiheitsentzugs. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist folglich zu bestätigen und längstens bis am 29. April 2014 zu verlängern.\nIII.\nIn Anwendung von Art. 135 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\nDemgemäss verfügt der Präsident:\nDas Gesuch der Gesuchstellerin wird teilweise gutgeheissen. Die Ausschaffungshaft wird bestätigt und bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschaffung, jedoch längstens bis am 29. April 2014, verlängert.\nEs werden keine Kosten erhoben.\nDiese Verfügung wurde den Parteien am 23. Januar 2014, um 15.35 Uhr, mündlich eröffnet. Schriftliche Mitteilung an:\n[…]"}