{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00008_2014-01-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=213&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "da5cd7581b7b6699997598203d2a700e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00008", "VG.2014.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:42", "Checksum": "11b964c3bd1f47a3d310ff35804f97cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\nII.\nDer Präsident des Verwaltungsgerichts ist als Einzelrichter zur Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Ausschaffungshaft zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 [EG AuG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutreten.\n2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter anderem dann in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Inhaftierte der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie nach Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Ebenso kann die betroffene Person in Haft genommen werden, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Diese beiden Haftgründe sind als gemeinsame Umschreibung der Gefahr des Untertauchens und demzufolge als einheitlicher Haftungsgrund zu betrachten (Tarkan Göksu, in Martina Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 76 N. 11). Sie stellen damit eine gesetzliche Vermutung für eine Untertauchensgefahr dar. Die Haft muss verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Aufgrund des Beschleunigungsgebots nach Art. 76 Abs. 4 AuG ist auf Seiten der Behörden die Papierbeschaffung überdies mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen und schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (vgl. Art. 81 AuG). Die Haft darf höchstens sechs Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann sie mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 AuG).\n2.2 Für die Annahme einer Untertauchensgefahr sind konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Der Vollzug der Wegweisung muss erheblich gefährdet erscheinen und die Ausschaffungshaft darf nicht einfach vorsorglich angeordnet werden, nur weil erfahrungsgemäss eine bestimmte Anzahl der zur Ausreise verpflichteten Ausländer untertaucht (Göksu, a.a.O., Art. 76 N. 12). Sodann ist die in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG festgesetzte gesetzliche Vermutung für eine Untertauchensgefahr widerlegbar. Die Ausschaffungshaft darf schliesslich auch nicht als Beugehaft verstanden werden, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Sie dient auch nicht als Sanktion für die Widersetzung einer behördlichen Anordnung.\n2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Untertauchensgefahr grundsätzlich dann angenommen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht bzw. hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1; 125 II 369 E. 3b/aa; 122 II 49 E. 2a). Der aktiven Vereitelung des Wegweisungsvollzugs gleichgestellt ist die Verletzung der Mitwirkungspflichten, insbesondere bei der Papierbeschaffung. Jedoch ist der blosse Umstand, dass die ausländische Person illegal eingereist ist und über keine Papiere verfügt, nicht ausreichend (BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Die Beurteilung, ob eine Untertauchensgefahr besteht, setzt in jedem konkreten Fall eine Prognose voraus. Dabei ist das Verhalten der ausländischen Person in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zu würdigen (BGer-Urteil 2A.465/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2c).\n3.\nDer Gesuchsgegner führte anlässlich der heutigen Anhörung im Wesentlichen aus, dass er in Luxemburg geboren worden sei. Er sei Pensionär und schwedischer Staatsbürger, wobei seine schwedischen Papiere in Basel an der Grenze liegen würden. Er habe vor 35 Jahren in Genf Asyl erhalten und nichts mit Bosnien oder dem Balkan zu tun. Da ihm ihm vier Organe gestohlen worden seien, habe man ihn in Chur entlassen, damit er das Rote Kreuz aufzusuchen könne. Die ganze Inhaftierung sei ein Missverständnis. Er sei krank und die Polizei verstecke die Akten, welche seine Krankheit belegen würden.\n"}