{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00008_2014-01-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=213&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "da5cd7581b7b6699997598203d2a700e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00008", "VG.2014.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:58", "Checksum": "ae153a8d867dfdcfb563bf0e2d48cc2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\n2.2 Für die Annahme einer Untertauchensgefahr sind konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Der Vollzug der Wegweisung muss erheblich gefährdet erscheinen und die Ausschaffungshaft darf nicht einfach vorsorglich angeordnet werden, nur weil erfahrungsgemäss eine bestimmte Anzahl der zur Ausreise verpflichteten Ausländer untertaucht (Göksu, a.a.O., Art. 76 N. 12). Sodann ist die in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG festgesetzte gesetzliche Vermutung für eine Untertauchensgefahr widerlegbar. Die Ausschaffungshaft darf schliesslich auch nicht als Beugehaft verstanden werden, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Sie dient auch nicht als Sanktion für die Widersetzung einer behördlichen Anordnung. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Untertauchensgefahr grundsätzlich dann angenommen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht bzw. hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1; 125 II 369 E. 3b/aa; 122 II 49 E. 2a). Der aktiven Vereitelung des Wegweisungsvollzugs gleichgestellt ist die Verletzung der Mitwirkungspflichten, insbesondere bei der Papierbeschaffung. Jedoch ist der blosse Umstand, dass die ausländische Person illegal eingereist ist und über keine Papiere verfügt, nicht ausreichend (BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Die Beurteilung, ob eine Untertauchensgefahr besteht, setzt in jedem konkreten Fall eine Prognose voraus. Dabei ist das Verhalten der ausländischen Person in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zu würdigen (BGer-Urteil 2A.465/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2c). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\nDer Gesuchsgegner führte anlässlich der heutigen Anhörung im Wesentlichen aus, dass er in Luxemburg geboren worden sei. Er sei Pensionär und schwedischer Staatsbürger, wobei seine schwedischen Papiere in Basel an der Grenze liegen würden. Er habe vor 35 Jahren in Genf Asyl erhalten und nichts mit Bosnien oder dem Balkan zu tun. Da ihm ihm vier Organe gestohlen worden seien, habe man ihn in Chur entlassen, damit er das Rote Kreuz aufzusuchen könne. Die ganze Inhaftierung sei ein Missverständnis. Er sei krank und die Polizei verstecke die Akten, welche seine Krankheit belegen würden. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\n4.1 Der Gesuchsgegner wusste spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Wegweisungsentscheides am 10. Oktober 2013, dass er die Schweiz verlassen muss. Dieser Aufforderung kam er jedoch innert der ihm angesetzten Ausreisefrist nicht nach. Zudem verweigerte er trotz des von der Gesuchstellerin rechtzeitig organisierten \"Laissez-Passer\" am 16. Dezember 2013 seinen Rückflug nach Sarajevo. Auch kam der Gesuchsgegner bisher seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung seiner persönlichen Dokumente nicht nach und unternahm im Rahmen der Rückkehrhilfe keine Anstrengungen, um eine freiwillige Ausreise zu begünstigen. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an, nach Genf reisen zu wollen, damit er das Rote Kreuz aufzusuchen könne. Damit bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass er sich auch künftig seiner Wegweisung entziehen will. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 3 und 4 AuG sind somit erfüllt. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.2 Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin nach wie vor um eine schnellstmögliche Ausschaffung des Gesuchsgegners bemüht ist und den Gesuchsgegner nach Verweigerung des Rückflugs am 16. Dezember 2013 gleichentags für einen Sonderflug nach Sarajevo angmeldet hatte. Am 17. Januar 2014 bestätigte das BFM der Gesuchstellerin, dass voraussichtlich im März 2014 ein EU-Sonderflug über Frankfurt nach Sarajevo stattfinden könne. Folglich ist damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner innert absehbarer Frist nach Bosnien-Herzegowina überführt werden kann. Der Vollzug der Wegweisung erscheint somit weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit a AuG). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5. |\n||||||||\n|\nZu beachten ist, dass die Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG die gesetzliche Maximaldauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf. Da der Gesuchsgegner am 30. Oktober 2013 in Ausschaffungshaft genommen wurde, ist die Haft längestens bis am 29. April 2014 zu verlängern (vgl. zur Berechnung der Frist BGE 127 II 174 E. 2b/cc). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6. |\n||||||||\n|\nZusammenfassend gilt es festzuhalten, dass das öffentliche Interesse, ein erneutes Untertauchen des Gesuchsgegeners zu verhindern und damit den Vollzug der Wegeweisungsverfügung sicherzustellen, schwerer wiegt als das persönliche Interesse des Gesuchsgegners an der Aufhebung des Freiheitsentzugs. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist folglich zu bestätigen und längstens bis am 29. April 2014 zu verlängern. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nIII. |\n||||||||\n|\nIn Anwendung von Art. 135 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. |\n||||||||\n|\nDemgemäss verfügt der Präsident: |\n||||||||\n|"}