{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00008_2014-01-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=213&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "da5cd7581b7b6699997598203d2a700e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00008", "VG.2014.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:58", "Checksum": "ae153a8d867dfdcfb563bf0e2d48cc2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.01.2014 VG.2014.00008 (VG.2014.11)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVerfügung vom 23. Januar 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDer Präsident |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2014.00008 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nAusschaffungshaft |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDer Präsident zieht in Betracht: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\n1.1 Am 21. September 2013 wurde A.______ in Genf aufgrund einer Ausschreibung zur Verhafung im Fahndungssystem Ripol angehalten und zwecks Vollzug der Wegweisung dem Kanton Graubünden zugeführt. A.______ waren mehrere Einbruchdiebstähle im Kanton Graubünden zu Last gelegt worden, weshalb er mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 23. September 2013 in Untersuchungshaft versetzt wurde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.2 Am 10. Oktober 2013 um 9.25 Uhr eröffnete das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden A.______ eine Wegweisungsverfügung, wobei ihm vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wurde. Er hätte demnach die Schweiz bis am 10. Oktober 2013, 24.00 Uhr, verlassen müssen. Noch am selben Tag wurde A.______ aus der Untersuchungshaft entlassen. Zur Sicherstellung seiner Ausreise wurde ihm ein SBB-Ticket nach Basel und ein Schreiben ausgehändigt, welches er bei seiner Ausreise einem Schweizer Grenzbeamten hätte abgeben müssen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.3 Am 30. Oktober 2013 meldete sich A.______ am Schalter der Abteilung Migration in Glarus. Darauffolgende Abklärungen ergaben, dass A.______ im Fahndungssystem Ripol zur Verhaftung ausgeschrieben war. Da er die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht wahrgenommen und die Schweiz bis am 10. Oktober 2013, 24.00 Uhr, nicht verlassen hatte, wurde er gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 und 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausschaffungshaft genommen und ihm gleichentags das rechtliche Gehör gewährt. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Am 31. Oktober 2013 ersuchte die Abteilung Migration den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, die gegen A.______ angeordnete Ausschaffungshaft bis am 30. Januar 2014 zu verlängern. Gleichentags, um 16.00 Uhr, fand die mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 AuG statt, wobei das Gericht die Ausschaffungshaft bestätigte und bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschaffung, jedoch bis längstens 30. Januar 2014, verlängerte (vgl. VGer-Entscheid VG.2013.00104 vom 31. Oktober 2013 E. II/5, nicht publiziert). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 Am 21. Januar 2014 ersuchte die Abteilung Migration den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, die gegen A.______ angeordnete Ausschaffungshaft bis am 30. April 2014 zu verlängern. Die mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 AuG fand am 23. Januar 2014, um 15.00 Uhr, statt. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nDer Präsident des Verwaltungsgerichts ist als Einzelrichter zur Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Ausschaffungshaft zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 [EG AuG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter anderem dann in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Inhaftierte der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie nach Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Ebenso kann die betroffene Person in Haft genommen werden, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Diese beiden Haftgründe sind als gemeinsame Umschreibung der Gefahr des Untertauchens und demzufolge als einheitlicher Haftungsgrund zu betrachten (Tarkan Göksu, in Martina Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 76 N. 11). Sie stellen damit eine gesetzliche Vermutung für eine Untertauchensgefahr dar. Die Haft muss verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Aufgrund des Beschleunigungsgebots nach Art. 76 Abs. 4 AuG ist auf Seiten der Behörden die Papierbeschaffung überdies mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen und schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (vgl. Art. 81 AuG). Die Haft darf höchstens sechs Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann sie mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 AuG). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}