Dieser hält fest, dass in Fällen, in welchen die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind, diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen kann, dass ihr die Familienzulagen ausbezahlt werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG). Damit die Auszahlung der Familienzulagen an eine Drittperson erfolgen kann, ist nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ein entsprechendes Begehren an die zuständige Familienausgleichskasse zu stellen, welche dann über die Auszahlung zu entscheiden hat (Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Praxiskommentar zum FamZG, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 9 N. 8-12).