8 FamZG beruft, gemäss welchem die zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Person die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu entrichten habe, so ist sie auf Art. 9 Abs. 1 FamZG hinzuweisen. Dieser hält fest, dass in Fällen, in welchen die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind, diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen kann, dass ihr die Familienzulagen ausbezahlt werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG).