ATSG i.V.m. Art. 21c lit. a FamZG). | |||||||| | | |||||||| | 8. | |||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflicht ihren Rückforderungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 14. Juni 2012 verwirkt hat. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, gilt die Verwirkung nicht für jene Leistungen, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung (mithin zwischen dem 14. Juni 2012 und dem 31. Dezember 2012) noch ausbezahlt wurden (vgl. dazu E. II/7.2). Massgebendes Kriterium zur Berechnung der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin ist somit das Auszahlungsdatum der Zulagen. | |||||||| | | |||||||| |