__ die geforderten Unterlagen ein, hingegen blieb der Name des Kindsvaters unerwähnt. Wäre die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht nachgekommen und hätte sie die fehlenden Informationen bei E.______ oder der Beschwerdeführerin eingeholt, so hätte sie bereits vor Ausrichtung der Zulagen an die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass der Anspruch richtigerweise dem Kindsvater zusteht, welchem sie seit dem 1. Oktober 2010 ebenfalls Kinderzulagen ausrichtete. | |||||||| | | |||||||| | Wieso die Beschwerdeführerin beide Elternteile kurz nacheinander zum Bezug von Familienzulagen angemeldet hat, ist vorliegend nicht relevant.