a FamZG ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die Prüfung eines allfälligen Familienzulagenanspruchs den genauen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Nachdem die Beschwerdeführerin am 2. März 2010 zuerst den Kindsvater A.______ und am 22. April 2010 auch die Kindsmutter E.______ bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Kinderzulagen anmeldete, wurde Letztere am 6. Mai 2010 sowie am 30. Juni 2010 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen und ihr die Personalien des Kindsvaters mitzuteilen. Am 22. Juli 2010 reichte E.______ die geforderten Unterlagen ein, hingegen blieb der Name des Kindsvaters unerwähnt.