| |||||||| | | |||||||| | 7. | |||||||| | 7.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1, mit Hinweisen). Diese sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (SVR 2004 AlV Nr. 5 S. 13, C 17/03 E. 4.3.2 mit Hinweis und ARV 2001 S. 91, C 31/00 E. 2a-c; Kieser, Art. 25 N. 43). | |||||||| | | |||||||| |