Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Informationspflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin jede anspruchsrelevante Veränderung mitzuteilen. Vielmehr macht sie in ihrer Beschwerde geltend, der Beschwerdegegnerin mitgeteilt zu haben, dass die Kinderzulagen auf keinen Fall an den Kindsvater ausbezahlt werden dürften. Eine Kopie eines solchen Schreibens an die Beschwerdegegnerin ist hingegen nirgends in den Akten zu finden, weshalb lediglich ein Hinweis auf eine mündliche Mitteilung vorliegt. Eine solche Mitteilung wird jedoch von der Beschwerdegegnerin bestritten.