Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). | |||||||| | | |||||||| | 6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Informationspflicht gemäss Art.