25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV]). Grundsätzlich stellt Art. 25 Abs. 1 ATSG für die Zuordnung der Rückerstattungsverpflichtung auf den Empfang der Leistung ab, weshalb die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen rückerstattungspflichtig werden. Wird die Leistung hingegen einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, wird bei Vorliegen eines unrechtmässigen Bezugs auch diese rückerstattungspflichtig (Kieser, Art. 25 N. 23 f.). | |||||||| | | |||||||| | 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben.