b FamZG in zweiter Linie derjenigen Person zu, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit des Kindes innehatte (Elterliche-Sorge-Prinzip). | |||||||| | | |||||||| | 5.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass E.______ als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 19 Abs. 1 FamZG grundsätzlich zum Bezug von Kinderzulagen berechtigt ist. Gemäss Bestätigungsschreiben der Suva Linth vom 11. Oktober 2010 wird A.______ jedoch ab dem 1. Oktober 2010 als Selbständigerwerbender eingestuft, weshalb auch er grundsätzlich zum Bezug von Kinderzulagen berechtigt ist. Daraus folgt, dass bei Anspruchskonkurrenz gemäss (Art. 13 Abs. 2bis FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit.