was für Selbständigerwerbende mit Geschäftssitz im Kanton Glarus gemäss aArt. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Familienzulagen vom 4. Mai 2008 (EG FamZG, in der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) bereits zuvor der Fall war. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht dieser gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG in erster Linie der erwerbstätigen Person zu (Erwerbsprinzip). Nur wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG in zweiter Linie derjenigen Person zu, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit des Kindes innehatte (Elterliche-Sorge-Prinzip).