31 ATSG ausgegangen werden. Des Weiteren seien die von dieser vorgebrachten Äusserungen ausschliesslich zivilrechtlicher Natur, weshalb sie allfällige ihr zustehende Familienzulagen von A.______ auf dem Zivilweg zurückzufordern habe. | |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | 5.1 Nach Art. 19 Abs. 1 FamZG haben in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, Anspruch auf Familienzulagen. Seit dem 1. Januar 2013 sind ferner auch die Selbständigerwerbenden dem FamZG unterstellt und zum Bezug von Familienzulagen berechtigt (Art. 13 Abs. 2bis FamZG), was für Selbständigerwerbende mit Geschäftssitz im Kanton Glarus gemäss aArt.