bei seiner Anmeldung für Familienzulagen vom 24. Dezember 2009 angegeben habe, erwerbstätig zu sein. Die SUVA habe am 11. Oktober 2010 die selbständige Erwerbstätigkeit von A.______ ab dem 1. Oktober 2010 bestätigt, weshalb er bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender geführt worden sei. Am 3. März 2010 habe die Beschwerdeführerin A.______ erneut zum Bezug von Familienzulagen angemeldet. Da sie jedoch keinerlei Angaben zu dessen Nichterwerbstätigkeit gemacht habe, sei er nach wie vor als Selbständigerwerbender geführt worden, was weder von diesem noch von der Beschwerdeführerin bestritten worden sei.