Ferner verwalte im Kanton Glarus die Ausgleichskasse die Familienzulagen, wobei sie zur Führung eines Familienzulagenregisters verpflichtet sei, um allfällige Doppelbezüge zu verhindern (Art. 21a lit. a FamZG). Folglich sei es auch deren Aufgabe gewesen, die Anspruchsberechtigung beider Eltern zu überprüfen und die Familienzulagen nur an die berechtigte Person zu leisten. | |||||||| | | |||||||| | 4.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass seit dem 1. Januar 2009 auch Selbständigerwerbende Familienzulagen beantragen könnten und A.______ bei seiner Anmeldung für Familienzulagen vom 24. Dezember 2009 angegeben habe, erwerbstätig zu sein.