Zudem habe er im Jahr 2013 das für einen Anspruch aus selbständiger Erwerbstätigkeit erforderliche Mindesteinkommen von Fr. 7'020.- nicht erreicht, weshalb er für diesen Zeitraum als Nichterwerbstätiger hätte eingestuft werden müssen. Da die Kinder bei der Kindsmutter wohnten und sie auch die elterliche Sorge innehabe, habe sie zumindest während dieser Zeit die Kinderzulagen rechtmässig erhalten. Ferner verwalte im Kanton Glarus die Ausgleichskasse die Familienzulagen, wobei sie zur Führung eines Familienzulagenregisters verpflichtet sei, um allfällige Doppelbezüge zu verhindern (Art.