Obschon der erwerbstätigen Person die Familienzulagen zustünden, erhalte schlussendlich die tatsächlich finanziell belastete Person das Geld. Da A.______ seiner gesetzlichen Weiterleitungspflicht nicht nachgekommen sei, habe er die Familienzulagen unrechtmässig erhalten, weshalb sie auch von ihm und nicht von E.______ zurückzufordern seien. A.______ habe im Zeitpunkt der Anmeldung von E.______ kein Einkommen erzielt und Sozialhilfe bezogen. Zudem habe er im Jahr 2013 das für einen Anspruch aus selbständiger Erwerbstätigkeit erforderliche Mindesteinkommen von Fr. 7'020.- nicht erreicht, weshalb er für diesen Zeitraum als Nichterwerbstätiger hätte eingestuft werden müssen.