276 ZGB die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufzukommen hätten, wobei dieser, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils stehe, durch Geldzahlungen geleistet werde. Die erwerbstätige Person sei ausserdem verpflichtet, sowohl Unterhaltsbeiträge als auch Familienzulagen an diejenige Person zu entrichten, welche die elterliche Sorge innehabe (Art. 8 FamZG). Obschon der erwerbstätigen Person die Familienzulagen zustünden, erhalte schlussendlich die tatsächlich finanziell belastete Person das Geld.