| |||||||| | | |||||||| | 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Da im Sozialversicherungsrecht oft Dauerleistungen ausgerichtet werden und die Veränderung der Verhältnisse durch den Versicherungsträger nur schwer zu erfassen ist, kommt den Meldepflichten ein erhebliches Gewicht zu. Ein Bezug besteht sodann zu Art. 25 ATSG, welcher die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistung statuiert.